Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist das Dreiecksverhältnis in der Arbeitnehmerüberlassung?

In der Arbeitnehmerüberlassung besteht ein sogenanntes Dreiecksverhältnis zwischen dem Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen), dem Entleiher (Kundenunternehmen) und dem Leiharbeitnehmer. Der Leiharbeitnehmer ist beim Verleiher angestellt, arbeitet jedoch auf Grundlage eines Überlassungsvertrags im Betrieb des Entleihers.

Was bedeutet subsidiäre Haftung?

Die subsidiäre Haftung besagt, dass der Entleiher unter bestimmten Voraussetzungen nachrangig für die Sozialversicherungsbeiträge des Leiharbeitnehmers haftet, wenn der Verleiher seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt. Um dieses Risiko für unsere Kunden auszuschließen, lassen wir uns regelmäßig Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausstellen und stellen diese auf Anfrage zur Verfügung.

Gibt es eine gesetzliche Einsatzgrenze?

Ja, die Überlassung desselben Leiharbeitnehmers an ein Kundenunternehmen ist gesetzlich auf maximal 18 aufeinanderfolgende Monate begrenzt.

Welche Pflichten hat das Kundenunternehmen (Entleiher)?

Der Entleiher ist verpflichtet, die geltenden Arbeitsschutz- und Gesundheitsvorschriften einzuhalten, sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren. Darüber hinaus obliegt ihm die ordnungsgemäße Einarbeitung und Integration der überlassenen Mitarbeitenden in den Betriebsablauf.

Werden die notwendigen Nachweise von den Mitarbeitenden vorgelegt?

Ja, unsere Mitarbeitenden verfügen über alle erforderlichen Pflichtnachweise (zum Beispiel Qualifikationsnachweise, Gesundheitszeugnisse, erweitertes Führungszeugnis). Der Schutz besonders schutzbedürftiger Personengruppen, wie Minderjähriger oder nicht geschäftsfähiger Personen, ist für uns ein zentrales Anliegen. Auf Wunsch stellen wir Ihnen gerne unser Schutzkonzept zur Verfügung.

Wann entstehen für das Kundenunternehmen Kosten?

Es werden ausschließlich die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden in Rechnung gestellt. Zeiten von Krankheit, Urlaub oder sonstigen Ausfällen gehen nicht zu Lasten des Kundenunternehmens, sondern werden vom Verleiher getragen.

Wie funktioniert Arbeitnehmerüberlassung?

Die Arbeitnehmerüberlassung – auch Zeitarbeit oder Leiharbeit genannt – ist ein arbeitsrechtliches Modell, bei dem ein Unternehmen (Verleiher) seine bei ihm angestellten Mitarbeitenden vorübergehend einem anderen Unternehmen/ einer Einrichtung eines Trägers (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlässt.

 

Beteiligte Parteien

  1. Verleiher
    Das Zeitarbeitsunternehmen ist der rechtliche Arbeitgeber. Es schließt mit dem Leiharbeitnehmer einen Arbeitsvertrag ab, zahlt Lohn, übernimmt die Sozialversicherungsbeiträge und ist für arbeitsrechtliche Angelegenheiten zuständig.

  2. Leiharbeitnehmer
    Die Person ist beim Verleiher angestellt, arbeitet jedoch vorübergehend im Kundenunternehmen. Dort führt sie die vereinbarten Tätigkeiten aus.

  3. Entleiher
    Das Unternehmen, der Träger, welches/r die Arbeitsleistung in Anspruch nimmt. Es/ Er zahlt nicht den Lohn an den Mitarbeitenden, sondern eine vertraglich vereinbarte Vergütung an den Verleiher.

Rechtliche Grundlage

Die Arbeitnehmerüberlassung ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Wichtige Grundsätze dabei sind:

  • Erlaubnispflicht: Der Verleiher benötigt eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 AÜG).

  • Gleichbehandlungsgrundsatz: Leiharbeitnehmer haben nach neun Monaten Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammmitarbeitende (§ 8 AÜG), sofern kein Tarifvertrag mit Abweichungen gilt.

  • Höchstüberlassungsdauer: Ein Leiharbeitnehmer darf nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate bei demselben Entleiher eingesetzt werden (§ 1 Abs. 1b AÜG).